AGB

Grundsätze

Unsere Algemeine Geschäftsbedingungen und Richtlinien

Die Auswahl der Zulieferer und Dienstleister erfolgt gem. interner Richtlinien basierend auf internationalen Menschenrechts- und Umweltschutzstandards sowie entsprechenden nationalen Gesetzten.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER TRANSNOVA GMBH, gültig ab dem 01.09.2021

I. Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen durch die Transnova GmbH. Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden der Transnova GmbH gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Transnova GmbH jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.

2. In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Kunden eingegangenen Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.

3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

II. Angebot

1. Sämtliche Angebote der Transnova GmbH sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.

2. Öffentliche Äußerungen der Transnova GmbH, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

III. Preise

Für alle Verkäufe gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise der Transnova GmbH. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung. Für den Fall, dass mindestens sechs Wochen nach der Auftragsbestätigung und vor Lieferung der Transnova GmbH nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstiger Kosten eintreten, ist die Transnova GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Transnova GmbH wird dem Kunden diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, das Akkreditiv zu eröffnen und dieses innerhalb von sieben (7) Tagen der Transnova GmbH auszuhändigen.

2. Die Transnova GmbH ist vor Erhalt dieses Akkreditivs unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.

3. Der Kunde hat den Kaufpreis nach der Leistung oder Fertigstellung zum Liefertermin nach Wahl der Transnova GmbH innerhalb von 30 Tagen ab dem Zugang der Rechnung zu zahlen, danach kommt er gemäß § 286 Abs.2 Nr.2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB. Die Transnova GmbH behält sich das Recht vor bei aufgrund vom Auftraggeber verursachten verspäteter Übergabe Lager- und sonstige Kosten abzurechnen.

4. Sollte der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist die Transnova GmbH berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

5. Wenn die Transnova GmbH vorleistungspflichtig ist und nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Kunden eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, darf die Transnova GmbH bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung die Lieferung verweigern. Die Transnova GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.

6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Transnova GmbH an Dritte abzutreten.

8. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

9. Für Lieferungen und Leistungen an Kunden gilt ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch die Transnova GmbH im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Kunden gehen.

V. Aufrechnung

Die Transnova GmbH ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Kunden gegen die Transnova GmbH zustehen, mit allen der Transnova GmbH gegen den Kunden zustehenden Forderungen aufzurechnen.

VI. Lieferung und Lieferverzug

1. Zeitliche Vorgaben, insbesondere von der Transnova GmbH benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von der Transnova GmbH ausdrücklich als bindend vereinbart sind. Für die Einhaltung der Lieferfristen oder Liefertermine ist die Absendung ab Werk maßgebend. Die Transnova GmbH ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens des Kunden, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.

2. Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die die Transnova GmbH nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird der Transnova GmbH die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. Die Transnova GmbH wird den Kunden von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.

3. Die Transnova GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Gerät der Kunde mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat die Transnova GmbH – vorbehaltlich aller anderen Ansprüche – das Recht, die Ware auf Risiko des Kunden einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z. B. Lageraufwendungen) vom Kunden ersetzt zu bekommen.

5. Sollte der Kunde trotz des Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, so ist die Transnova GmbH berechtigt, die Lieferware bei Freiheit von Rechten Dritter anderweitig zu veräußern und dem Kunden 20% des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war.

VII. Verpackung und Verpackungskosten

1. Soweit technisch erforderlich, liefert die Transnova GmbH die Ware in speziellen Transportgestellen, Verladeböcken oder Paletten verpackt und gegen Rost geschützt.

2. Die Kosten der Verpackung trägt der Kunde. Die Verladeböcke/Verladegestelle als Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Transportgestelle bleiben Eigentum entsprechend der Kennzeichnung und gelten als Leihverpackung im Umlauf.


VIII. Mangelhaftung

1. Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird die Transnova nach

eigner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Kunden unzumutbar, so kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Kunden mit Ausnahme der Ansprüche in Klausel IX (Haftung) bestehen nicht.

(2) Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung (Gewährleistung) beträgt 24 Monate ab Lieferung.

IX. Haftung

1. Die Transnova GmbH haftet nur für Schadensersatz, wenn

a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) Die Transnova GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie verletzt oder,

c) der Schaden auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten der Transnova GmbH beruht.

2. In allen anderen Fällen ist die Haftung der Transnova GmbH für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Transnova GmbH nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Kunden.

3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den die Transnova GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1., Unterabsatz a) dieser Klausel.

4. Der Haftungsausschluss und/ oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen der Transnova GmbH.

X. Höhere Gewalt

Ungeachtet der Vorschriften zu Klausel IX (Haftung) ist die Transnova GmbH nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, welche die Transnova GmbH nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben beide Parteien das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.

XI. Pflichten des Bestellers

1. Sollten die Waren nach Zeichnungen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Kunde, die Transnova GmbH von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Urheberrechten freizuhalten, der die Transnova GmbH deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware den Spezifikationen entspricht.

2. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Transnova GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erfüllt sind.

2. Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für die Transnova GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für die Transnova GmbH. Erlischt das Eigentum der Transnova GmbH durch Verarbeitung etc. so erwirbt die Transnova GmbH an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er der Transnova GmbH Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Das von der Transnova GmbH nach diesen Vorschriften erlangte Miteigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von der Transnova GmbH gelieferten Ware auf den Kunden über.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Kunde tritt an die Transnova GmbH bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Die Transnova GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis der Transnova GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Transnova GmbH ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an die Transnova GmbH abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Transnova GmbH verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.

5. Der Kunde hat die Transnova GmbH unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte der Transnova GmbH erforderlich sind, hat der Kunde zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.

6. Verletzt der Kunde eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist die Transnova GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist die Transnova GmbH berechtigt, das Recht des Kunden auf Weiterverkauf sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter zu veräußern.

7. Soweit die Transnova GmbH die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Transnova GmbH kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Kunde haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, ist die Transnova GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl der Transnova GmbH verpflichtet.

9. Soweit die Transnova GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Kunde der Transnova GmbH und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.

XIII. Ausfuhrnachweis

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde der Transnova GmbH den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Köln. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandvereinbarung, kann die Transnova GmbH den Kunden auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

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GRUNDSATZERKLÄRUNG NACH LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTGESETZ (LkSG), gültig ab dem 01.11.2023

Die Transnova GmbH bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Diese Grundsatzerklärung bekräftigt den Willen aller Führungskräfte und Mitarbeiter, menschen- und umweltrechtliche Risiken zu identifizieren und zu minimieren bzw. eliminieren. Das wird durch gründliche Sorgfaltspflicht, ehrliche Offenlegung und kontinuierliche Verbesserung unserer Richtlinien und Prozesse umgesetzt.

Diese Anforderungen werden an unsere Zulieferer und Dienstleister kommuniziert. Unsere Geschäftsführung ist für die Achtung der Menschenrechte und Umwelt in den Lieferketten verantwortlich.

Zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards, nationaler Gesetze und der Richtlinien des Unternehmens führen wir regelmäßig eine Risikoanalyse durch, um potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in unseren Geschäftsaktivitäten und unserer Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und zu adressieren.

Jährlich und anlassbezogen werden Risiken, Maßnahmen und deren Wirksamkeit an die Geschäftsführung berichtet.

Die Beschwerdemöglichkeit ist für alle unter der E-Mail-Adresse sorgfalt@transnova.de zugänglich. Unser Beschwerdemechanismus bietet die Möglichkeit, Bedenken anonym und in verschiedenen Sprachen zu äußern.

GRUNDSATZERKLÄRUNG ZUM UMWELTSCHUTZ, gültig ab dem 01.04.2021

Umweltschutz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenspolitik. Die Transnova GmbH achtet bei allen geschäftlichen Aktivitäten auf die Auswirkungen auf die Umwelt und ist bestrebt umweltfreundliche Technologien zu berücksichtigen.

Wir verfolgen das Ziel, jegliche negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren. Dafür werden unsere Prozesse kontinuierlich überprüft und im Rahmen technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten modifiziert oder ersetzt.

Unsere Geschäftstätigkeit berücksichtigt alle rechtlichen und behördlichen Vorschriften, sonstige umweltbezogene Interessen sowie hohe interne Umweltstandards. Der Umweltstandard ISO 14001 bildet ein Mindestmaß.

Jeder Mitarbeiter ist angehalten verantwortungsbewusst mit der Umwelt umzugehen und ist in unser Umweltmanagementsystem eingebunden. Das umweltbewusste Verhalten wird durch Information und Schulungen gefördert.

Es ist die Pflicht der Geschäftsführung, die Voraussetzungen für die Umsetzung der Umweltziele zu schaffen.

QUALITÄTSPOLITIK, gültig ab dem 01.08.2018

Eine stabile Qualität unserer Produkte – Räder, Radreifen, Scheibenradkörper und Gummikörper für schienengebundene Fahrzeuge sowie spezielles Werkzeug – und des Kundenservice ist die Grundlage unserer langfristig erfolgreichen Geschäftstätigkeit. Unter Qualität verstehen wir die Erfüllung und wenn möglich das Übertreffen der Kundenerwartungen. Daher sind alle Aktivitäten der Transnova GmbH darauf ausgerichtet, den Anforderungen unserer Kunden vollständig zu entsprechen. Dafür wird ebenfalls ein partnerschaftliches Verhältnis zu unseren Lieferanten gepflegt, da diese ein unverzichtbarer Bestandteil für die Erbringung unserer Leistungen sind.

Alle Prozesse unterliegen einem kontinuierlichen Verbesserungs- und Weiterentwicklungsprozess, um die Zufriedenheit unserer Kunden sicherzustellen. Die Voraussetzung für die Erreichung dieser Zielsetzung sind Qualitätsverständnis und Qualitätsbewusstsein aller Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter sind bestrebt, im Interesse der Kunden eine nachhaltig hohe Qualität zu gewährleisten. Dafür stehen ihnen alle notwendigen Informationen und Ressourcen zur Verfügung.

Wir wollen die Wünsche und künftigen Aufgabestellungen unserer Kunden frühzeitig erkennen und zuverlässig mit unseren Ideen und unserem Wissen lösen. Unsere Gewinne und Know-How stehen im Dienst der Entwicklung und Bereitstellung innovativer Produkte und Services, die den neu entstehenden Ansprüchen unserer Kunden gerecht werden.

Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, das Qualitätsmanagementsystem konsequent anzuwenden und kontinuierlich zu verbessern. Die Qualitätspolitik wird jährlich auf ihre Zweckmäßigkeit und Angemessenheit überprüft und wenn notwendig angepasst. Unsere Qualitätspolitik legt einen Rahmen zur Vorgabe unserer Qualitätsziele fest.